§ 8 - Sicherung von Bargeldbeständen
(1) Zum Schutze der Versicherten müssen alle Bargeldbestände so gesichert sein, daß der Anreiz zu Überfallen nachhaltig verringert wird.
(2) Jede Spielhalle und jedes Spielcasino muß mindestens mit einem Geldwechselautomaten ausgerüstet sein.