§ 7 - Eingänge
(1) Eingänge zu Spielhallen, Spielcasinos und Automatensälen von Spielbanken müssen von innen überblickbar sein.
(2) Eingangsbereiche müssen mit einer Beleuchtungsanlage ausgerüstet sein, deren Nennbeleuchtungsstärke mindestens 100 Lux beträgt.