DGUV Vorschrift 20 - Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken

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§ 5 - Überfallmeldeanlagen

(1) Jede Spielhalle, jedes Spielcasino und jeder Automatensaal von Spielbanken muß an eine Überfallmeldeanlage angeschlossen sein. Der Alarm muß direkt zu einer oder mehreren Stellen gehen, die während der gesamten Arbeitszeit die unverzügliche Weiterleitung des Alarms sicherstellen. Alarmempfangende Stellen müssen von der alarmgebenden Stelle so abgetrennt sein, daß sie in den Überfall nicht unmittelbar einbezogen werden können.

(2) Überfallmeldeanlagen müssen ständig betriebsbereit sein.

(3) Jeder Platz, an dem Geld von Versicherten gewechselt oder verwahrt wird, muß mit einem fest installierten Auslöser der Überfallmeldeanlage ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für Aufstellplätze von Geldwechselautomaten.