DGUV Vorschrift 20 - Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken

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§ 22 - Türen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Selbstschließeinrichtungen von Türen in durchschußhemmenden Abtrennungen funktionsfähig gehalten werden. Die Selbstschließeinrichtungen dürfen nicht unwirksam gemacht werden.

(2) Schlüssel oder entsprechende Schließelemente von Türen in durchschußhemmenden Abtrennungen dürfen außen nicht steckengelassen werden und müssen dem Zugriff Unbefugter entzogen sein.

(3) Türen von durchschußhemmenden Abtrennungen dürfen nur geöffnet werden, wenn keine Umstände erkennbar sind, die auf eine erhöhte Gefährdung schließen lassen.