DGUV Vorschrift 20 - Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken

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§ 20 - Verwahrung von Bargeldbeständen

(1) Angenommenes Bargeld ist unverzüglich vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte, die mit Aufsichtaufgaben betraut sind, keine Zugriffsmöglichkeit auf das Bargeld in Geldwechselautomaten haben. Auf diese fehlende Zugriffsmöglichkeit muß deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein.

(3) Geldschränke oder Tresoranlagen mit Doppelverschlußsystemen müssen nach dem Vier-Augenprinzip betrieben werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Zeitverschlußbehältnisse erst nach Ablauf der durch ihn festgelegten, ausreichend langen Sperrzeiten geöffnet werden können.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schlüssel von Zeitverschlußsystemen, die eine Änderung von eingestellten Sperrzeiten ermöglichen, unbefugtem Zugriff entzogen sind.

(6) Versicherte dürfen eingestellte Sperrzeiten von Zeitverschlußsystemen nicht unbefugt verändern.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Einsatz von Wechselkassen für jeden Versicherten nur eine gesicherte Wechselkasse zur Verfügung steht.

(8) Der Bargeldbestand von gesicherten Wechselkassen ist so gering wie möglich zu halten.

(9) Schlüssel oder entsprechende Schließelemente von gesicherten Wechselkassen dürfen nicht steckengelassen werden und müssen dem Zugriff Unbefugter entzogen sein.

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Zustimmungssysteme von gesicherten Wechselkassen bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, neu codiert werden.