§ 19 - Optische Raumüberwachungsanlagen
(1) Der Unternehmer hat bei Verwendung von Videoanlagen zur optischen Raumüberwachung dafür zu sorgen, daß diese während der gesamten Arbeitszeit in Betrieb sind.
(2) Der Unternehmer hat bei Verwendung von Fotokameras zur optischen Raumüberwachung dafür zu sorgen, daß diese während der gesamten Arbeitszeit aufnahmebereit sind.
(3) Die Versicherten haben Fotokameras bei Überfällen unverzüglich auszulösen, sofern dadurch keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten ist.