DGUV Vorschrift 20 - Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken

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§ 16 - Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache schriftlich aufzustellen. Dabei hat er insbesondere die bei Überfällen auftretenden Gefahren für Leben und Gesundheit, die getroffenen Sicherungsmaßnahmen und die erforderlichen Verhaltensweisen aufzuzeigen. Er hat die Betriebsanweisungen bekanntzugeben und deren Einhaltung zu überwachen.

(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.