DGUV Vorschrift 20 - Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken

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§ 13 - Gesicherte Wechselkassen

(1) Gesicherte Wechselkassen müssen so beschaffen sein, daß sie gegen widerrechtliche Geldentnahme nachhaltig geschützt sind.

(2) Gesicherte Wechselkassen müssen so angebracht oder eingebaut sein, daß Unbefugten eine Wegnahme verwehrt ist.

(3) Gesicherte Wechselkassen müssen so angebracht oder eingebaut sein, daß Unbefugten ein Einblick in die Kasse oder eine Beobachtung der Bedienungselemente für das Öffnen der Kasse verwehrt ist.

(4) Gesicherte Wechselkassen dürfen nur mit Schlüsseln oder vergleichbaren Verschlußmitteln sowie durch zusätzliche Betätigung eines für Unbefugte nicht einsehbaren, codierbaren Zustimmungssystems zu öffnen sein.