Abschnitt 5 - Zu § 2 Abs. 4 Nr. 2:
Größere Abmessungen liegen vor bei Geschäften mit mehr als 300 m Grundfläche oder einer Höhe von mehr als 15 m.
Dazu zählen z.B. Riesenräder mit mehr als 14 Gondeln, Rundfahrgeschäfte mit sehr großem Hub des Drehwerkes (z.B. Zeppelin), Autoskooter, Riesenschaukeln.