Abschnitt 35 - Zu § 18 Abs. 1:
Zum Aufrechterhalten des Betriebes gehört z.B. Hilfe beim Steuern, Entwirren von Fahrzeugknäueln, Beseitigung von sonstigen Störungen.
Zum Aufrechterhalten des Betriebes gehört z.B. Hilfe beim Steuern, Entwirren von Fahrzeugknäueln, Beseitigung von sonstigen Störungen.