Abschnitt 2 - Zu § 2 Abs. 1:
Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Fahrgäste durch fremde oder eigene Kraft bewegt werden, z.B. Achterbahnen, Autoskooter, Geisterbahnen, Karusselle, Riesenräder, Schaukeln.
Ortsfeste Tierschauen sind geregelt in den "Sicherheitsregeln für die Haltung von Wildtieren" (ZH 1/70).