DGUV Vorschrift 19 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schausteller- und Zirkusunternehmen

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Abschnitt 1 - Zu § 1:

Nach § 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die unter § 1 genannten Unternehmen nach den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind und betrieben werden. Nach § 3 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) darf von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abgewichen werden, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Zelthallen werden in der UVV "Zelte und Tragluftbauten" (VBG 73) geregelt.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B.:

die landesrechtlichen Bestimmungen der "Richtlinien für den Bau und Betrieb Fliegender Bauten",

Berufsgenossenschaftliche Richtlinien und Merkblätter,

DIN-Normen,

VDE-Bestimmungen.