Abschnitt 18 - Zu § 10 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
beim Autocrash geschlossene Fahrzeuge verwendet werden, deren Türen sich während der Vorführung und Proben nicht selbständig öffnen können, ausreichend befestigte Sicherheitsgurte für die Fahrer vorhanden sind und
beim Autocrash durch Überschlag, Aufprall oder dergleichen mit dem Fahrzeug Verformungen des Daches weitgehend, z.B. durch Überrollbügel, Verstärkung der Dachstreben, vermieden werden, so daß ein ungehinderter Ausstieg aus dem Fahrzeug möglich ist,
bei Kraftwagen, die in der Steilwand und beim Crash betrieben werden, sämtliche Glasscheiben entfernt sind.