DGUV Vorschrift 19 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schausteller- und Zirkusunternehmen

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Abschnitt 11 - Zu § 4 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. die begehbaren Flächen gleitsicher, splitterfrei und ohne scharfe Kanten ausgeführt sind, Teppiche oder andere Beläge so befestigt werden, daß Verrutschen, Faltenbildung sowie Aufwölben der Ränder ausgeschlossen sind und lose aufgelegte Bodenteile nicht über ihre Auflager hinausragen. Freie Seiten von Bühnen und Podesten mit Ausnahme der in den Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 3 genannten, die höher als 1 m über dem Fußboden liegen, müssen mit 1 m hohen Geländern mit Hüft-, Knie- und Fußleisten gesichert sein.

Siehe auch § 18 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).