DGUV Vorschrift 45 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 61 - Zu § 28 Abs. 1:

Derartige Arbeiten sind z. B. Besichtigen, Instandsetzen, Erneuern, Umbauen, Reinigen.

Zu Arbeiten an Tanks und Räumen gehört das Arbeiten an den begrenzenden Bauteilen außerhalb der Tanks und Räume sowie an Rohrleitungen, Versteifungen und sonstigen Bauteilen, bei denen durch Erwärmung eine Zündung im Tank oder Raum verursacht werden kann. Bei Rohrleitungen können auch durch ihren Verlauf Zündquellen, z. B. Funken, Schweißgut, in Tanks oder Räume hineingelangen.

Zu Arbeiten in der Nähe von Tanks und Räumen gehören solche, bei denen durch Funkenflug in Tanks, Räumen oder Rohrleitungsöffnungen vorhandene Gase oder Dämpfe entzündet werden können, z. B. durch Schleif- oder Schweißarbeiten an Masten in der Nähe von Tankluken.

Gefahrstoffe sind in § 19 Abs. 2 Chemikaliengesetz definiert. Danach können Gefahrstoffe, die gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen sein können, die in § 3a Chemikaliengesetz genannten Gefährlichkeitsmerkmale haben oder diese Gefährlichkeitsmerkmale beim Umgang annehmen. Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift können daher sein: Erdöl, Erdölprodukte, Flüssiggas, Alkohole, chemische Stoffe, Fäkalien, Reinigungsmittel, Treib- und Schmierstoffe; zu den Gefahrstoffen zählen auch brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 100 °C, wenn sie erwärmt werden.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeiten in, an und in der Nähe von Tanks und Räumen für Gefahrstoffe hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll das Vorhandensein von Stoffen, die zu Bränden, Verpuffungen, Explosionen oder Gesundheitsgefahren führen können, prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Sachverständige können sowohl Betriebsangehörige als auch Betriebsfremde sein.