Abschnitt 52 - Zu § 25 Abs. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn der vorgesehene Verwendungszweck
aus Tabellen oder Zeichnungen, aus Kennzeichnungen auf Befestigungsteilen oder Betriebsanweisungen entnommen
oder
mündlich mitgeteilt
werden kann.