Abschnitt 49 - Zu § 23:
Umschlagarbeiten sind das Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen.
Zum Bereich von Umschlagarbeiten gehört bei Verwendung von Fahrzeugen und Flurförderzeugen auch deren Fahrbereich an Bord des Wasserfahrzeuges.