Abschnitt 42 - Zu § 16 Abs. 3:
Bei der Festlegung der angemessenen Zeitabstände sind insbesondere zu berücksichtigen:
Arbeitsaufgabe,
Arbeitsbedingungen,
persönliche Konstitution.
Bei der Festlegung der angemessenen Zeitabstände sind insbesondere zu berücksichtigen:
Arbeitsaufgabe,
Arbeitsbedingungen,
persönliche Konstitution.