Abschnitt 41 - Zu § 16 Abs. 2 Nr. 3:
In die Unterweisung soll einbezogen sein:
Beschreibung der Sicherungsaufgaben,
zu erwartende Gefahren,
Zahl und Aufgabe der zu Sichernden,
Vertrautmachen mit den bereitgestellten Sicherungseinrichtungen,
Sofortmaßnahmen bei Störungen und Unfällen.
Sicherungsaufgaben sind z. B. Einweisen, Absperren, Beobachten, Warnen, Entstehungsbrände löschen, benachbarte Bereiche auf Brandnester überprüfen, Hilfe herbeirufen, Bergungsversuche durchführen.