Abschnitt 33 - Zu § 15 Abs. 1 Nr. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz den "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709) entsprechen.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz den "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709) entsprechen.