Abschnitt 32 - Zu § 15 Abs. 1 Nr. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken den "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" (ZH 1/712) entsprechen.
Gefahr des Sturzes ins Wasser kann z. B. bestehen
bei Boots- und Davitprüfungen,
auf Arbeits- und Festmacherbooten,
auf Arbeitspontons und Schuten,
beim Gerüstbau an, auf oder über dem Wasser,
bei Übernahme oder Abgabe von Festmacherleinen,
beim Docken.