DGUV Vorschrift 45 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau

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Abschnitt 32 - Zu § 15 Abs. 1 Nr. 1:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken den "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" (ZH 1/712) entsprechen.

Gefahr des Sturzes ins Wasser kann z. B. bestehen

  • bei Boots- und Davitprüfungen,

  • auf Arbeits- und Festmacherbooten,

  • auf Arbeitspontons und Schuten,

  • beim Gerüstbau an, auf oder über dem Wasser,

  • bei Übernahme oder Abgabe von Festmacherleinen,

  • beim Docken.