Abschnitt 30 - Zu § 15:
Persönliche Schutzausrüstungen sind geeignet, wenn sie der Achten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV) entsprechen.
Persönliche Schutzausrüstungen sind geeignet, wenn sie der Achten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV) entsprechen.