DGUV Vorschrift 45 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau

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Abschnitt 2 - Zu § 3:

Die Forderung nach Standsicherheit ist z. B. erfüllt, wenn ein Umfallen, Abgleiten, Herabfallen sowie gefährliches Schaukeln, Schwanken oder Einsinken verhindert ist.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 17.

Die Forderung nach Standsicherheit ist für Arbeits- und Schutzgerüste erfüllt, wenn Gerüste

  • nach DIN 4420-1 "Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen",

  • nach DIN 4422-1 "Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) aus vorgefertigten Bauteilen; Werkstoffe, Gerüstbauteile, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen; Deutsche Fassung HD 1004:1992"

    oder

  • anderer Bauart entsprechend einem Nachweis der Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck, z. B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen,

errichtet sind. Dies bedeutet bei Fahrgerüsten insbesondere, daß Laufräder gegen Herausfallen gesichert sind.

Beispiele für die sicherheitsgerechte Ausführung von Seil-Endverbindungen bei der Verankerung von Abspannseilen und die Aufhängung von Gerüsten siehe nachfolgendes Bild.

ccc_1221_bild01.jpgccc_1221_bild02.jpg
Seilschloß (DIN 15315)Drahtseilklemmen (DIN 1142)
ccc_1221_bild03.jpgccc_1221_bild04.jpgccc_1221_bild05.jpg
mindestens 2 Umschlingungen, Halbschlag und 3 Seilklemmenmindestens 2 Umschlingungen, mindestens 2 Halbschläge und Sicherung gegen Lösenmindestens 2 Umschlingungen, mit Webleinstek (Mastwurf),mindestens 2 Halbschläge und Sicherung gegen Lösen

Bild: Seil-Endverbindungen für die Verankerung von Abspannseilen und die Aufhängung von Gerüsten