Abschnitt 24 - Zu § 11 Abs. 6:
Eine Sicherung ist z. B. nicht gerechtfertigt, wenn deren Bereit- oder Herstellen mit größeren Gefahren verbunden ist als die durchzuführende Arbeit.
Eine Sicherung ist z. B. nicht gerechtfertigt, wenn deren Bereit- oder Herstellen mit größeren Gefahren verbunden ist als die durchzuführende Arbeit.