Abschnitt 23 - Zu § 11 Abs. 5:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn das Errichten von Auffangeinrichtungen
mit einem unverhältnismäßig hohen technischen und zeitlichen Aufwand verbunden ist
oder
mit größeren Gefahren verbunden ist als der Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz.
Hinsichtlich des Anschlagens von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz siehe "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709).