DGUV Vorschrift 45 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau

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Abschnitt 20 - Zu § 11 Abs. 1:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

  • bei schiffbaulichen Einrichtungen

    Geländer nach § 33 Abs. 1, 5 und 6 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) angebracht sind;

  • bei sonstigen Absturzkanten

    Seitenschutz nach DIN 4420-1 "Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen" angebracht ist;

Seitenschutz nach DIN 4420-1 besteht aus Handlauf (Geländerholm), Knieleiste (Durchzug, Zwischenstab, Zwischenholm) und Fußleiste (Bordbrett), wobei die Oberkante des Handlaufes 1,00 m über dem Standplatz liegt, die Fußleiste mindestens 0,10 m hoch ist und die Knieleiste etwa mittig zwischen Handlauf und Fußleiste verläuft.

Abweichend von DIN 4420-1 können Knieleiste und Fußleiste entfallen, wenn zwischen Handlauf und Standfläche ein Netz oder ähnliches mit maximal 0,10 m Maschenweite gespannt und damit die Sicherheit auf gleiche Weise gewährleistet ist.

Werden abweichend von DIN 4420-1 für Handlauf und Knieleiste Ketten oder Drahtseile verwendet, ist die Sicherheit auf gleiche Weise gewährleistet, wenn Kette oder Drahtseil ausreichend bemessen sind, die Verbindung mit gen Geländerstützen sachgemäß ausgeführt und sichergestellt ist, daß Kette oder Drahtseil straff gespannt sind.

Hanf- oder Kunststoffketten sind als Seitenschutz ungeeignet.

Abweichend von DIN 4420-1 ist als Fußleiste auch ein Gerüstrohr zulässig, dessen Oberkante sich etwa 0,10 m über der Standfläche befindet und damit die Sicherheit auf gleiche Weise gewährleistet ist.

Diese Forderung ist auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen erfüllt, wenn ein Seitenschutz (z. B. Süll, Schanzkleid, Geländer, Reling) nach anderen Bestimmungen (z. B. Klassifikationsvorschriften) vorhanden ist.

Stoffe, in die man versinken kann, sind z. B.

  • Flüssigkeiten,

  • lose Schüttgüter.

Absturzkanten bei schiffbaulichen Einrichtungen sind z. B. an oder auf

  • Bereichen von Hellingen und Slipanlagen mit einem Höhenunterschied von mehr als 1,00 m gegenüber der Erdgleiche,

  • Dockkanten von Trockendocks,

  • Decks und Docksohlen von Schwimmdocks,

  • Dockbänken, Tellerborden, Scheuerleisten und Seitengängen von Docks,

  • Laufbrücken von Slipwagen,

  • Arbeitsbühnen und Fahrgerüsten mit unveränderlicher Belagfläche; siehe auch DIN 4422-1 "Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) aus vorgefertigten Bauteilen; Werkstoffe, Gerüstbauteile, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen; Deutsche Fassung HD 1004:1992",

  • Bedienungsständen an Maschinen.

Zu den sonstigen Absturzkanten gehören Hiifskonstruktionen mit veränderlicher Belagfläche, die an der Verwendungsstelle aus Einzelteilen zusammengesetzt und nach der Verwendung wieder auseinandergenommen werden, z. B. Gerüste, Bauteile, Montageplattformen.

Kaikanten unterliegen den Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung.