DGUV Vorschrift 45 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau

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Abschnitt 1 - Zu § 1 Abs. 1:

Das Herstellen von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen schließt auch das Herstellen von Schiffbauteilen (Sektionen) sowie den Einbau von Schiffsausrüstungen und Schiffseinrichtungen ein.

Umbauen kann sowohl den Schiffskörper als auch Schiffsausrüstungen und Schiffseinrichtungen betreffen.

Zum Instandhalten gehören Warten, Inspizieren und Instandsetzen; siehe auch DIN 31 051-1 "Instandhaltung, Begriffe und Maßnahmen".

Zum Abwracken gehört das Zerlegen und Beseitigen von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen und deren Teilen auch im Zusammenhang mit dem Instandsetzen und Umbauen.

Das Herstellen, Umbauen, Instandhalten und das Abwracken kann sowohl in Schiffbaubetrieben als auch in schiffsbaufremden Betrieben erfolgen.

Wasserfahrzeuge (See- und Binnenfahrzeuge) sind z. B. Fahrgastschiffe, Frachtschiffe, Fischereifahrzeuge, Marinefahrzeuge, Yachten, Fähren, Schlepper, Bohrschiffe, Schwimmkrane, -bagger und -rammen, Hub- und Bohrinseln, Leichter, Prähme, schwimmende Geräte.

Schwimmende Anlagen sind z. B. Schwimmdocks, Pontons, Schwimmtanks, Senkkästen, Tonnen, Landebrücken.

Schiffbauliche Einrichtungen sind z. B. Hellinge, Trockendocks, Schwimmdocks, fahrbare oder schwimmende Arbeitsplätze, Arbeitspontons, Stapellaufbühnen, Slipanlagen, Laufstege, Gerüste, Treppentürme, Aussteifungen, Unterstützungen, Plattformen, Bohrvorrichtungen, Pallen, Befestigungsteile für Anschlagpunkte, Leinen, Hilfskonstruktionen, die für die Durchführung schiffbaulicher Arbeiten erforderlich sind.