Abschnitt 14 - Zu § 8 Abs. 1:
Zu den Hohlräumen zählen alle Räume von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen, insbesondere die Zellen der Doppelböden, die Wasser-, Ballast- und Ladetanks, die Laderäume, Bunker, Wellentunnel, Kofferdämme, Wallgänge, Stores, Bilgen, Kettenkästen, Vorder- und Hinterpieks in Schiffen sowie die Zellen z. B. in Pontons, Schwimmdocks und Schleusentoren.
Diese Forderung bezieht sich nicht auf Ausrüstungsteile eines Schiffes, z. B. Motoren, Kessel, Apparate oder Druckbehälter.
Diese Forderung wird z. B. auch durch Mannlochverschlüsse nach E DIN 83 402-1 "Mannlochverschlüsse 400 x 600 für Betriebsüberdrücke bis 1,1 bar oder 3 bar; Teil 1: Zusammenstellung, Einbau" erfüllt.