DGUV Vorschrift 45 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau

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Abschnitt 11 - Zu § 6 Abs. 1:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Treppen, Leitern, Laufstege, Fallreeps oder einsatzbereite Boote vorhanden sind.

Als Verkehrswege gelten auch hochziehbare Personenaufnahmemittel; siehe auch "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461).

Für das Betreten von Wasserfahrzeugen, die zum Be- und Entladen außerhalb der Werft liegen, siehe § 3 UVV "Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen" (VBG 75).