DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau

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§ 5 - Arbeitsplätze

(1) Fahrbare Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, daß unbeabsichtigte Fahrbewegungen verhindert werden können.

(2) Arbeitsplätze auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens besteht, müssen so beschaffen sein, daß ein Abrutschen verhindert ist. Soweit dem arbeitstechnische Gründe entgegenstehen, müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nach § 15 sowie Anschlagpunkte vorhanden sein.

(3) Arbeitsplätze auf dem Wasser müssen auf Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen eingerichtet sein, die für die auszuführenden Arbeiten eine ausreichende Tragfähigkeit und Stabilität besitzen und gegen unbeabsichtigtes Abtreiben, Herantreiben, gefährliches Schaukeln und Abdrücken gesichert werden können.