DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau

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§ 4 - Eigengewicht, Befestigungsteile für Anschlagmittel, Führungsseile

(1) An schiffbaulichen Einrichtungen, die transportiert werden und schwerer als 1 t sind, muß das Gewicht dauerhaft und leicht erkennbar angegeben sein.

(2) Befestigungsteile zum Heben, Ziehen, Drücken oder Halten, gleich ob für Transporte, für Montagearbeiten oder zur Erzielung der Standsicherheit, müssen den zu erwartenden Belastungen entsprechen.

(3) Für das Bewegen schwerer oder sperriger Teile mit Hebezeugen müssen Führungsseile vorhanden sein.