DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau

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§ 29 - Abwracken

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Abwrackarbeiten

1.mögliche Gefahren ermittelt werden
2.der Ablauf der Abwrackarbeiten festgelegt wird,
3.Abwrackbereiche sowie Schutzmaßnahmen vor Aufnahme der Arbeiten festgelegt werden,
4.die Abwrackbereiche mit Einrichtungen nach § 9 oder durch einen Sicherungsposten nach § 16 gesichert werden
und
5.bei Minderung der Standsicherheit und Tragfähigkeit geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.

(2) Der Unternehmer hat für die Durchführung der Abwrackarbeiten einen Aufsichtführenden zu beauftragen und ihn in die Maßnahmen nach Absatz 1 einzuweisen.

(3) Der Aufsichtführende hat

  1. 1.

    die Versicherten über den Ablauf der Abwrackarbeiten, die Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen

    und

  2. 2.

    die Durchführung des Abwrackens und die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu überwachen.

(4) Versicherte haben beim Abwracken ihren Standort so zu wählen, daß sie sich durch umfallende oder herabfallende Teile sowie durch Brenngase oder ausströmende Medien nicht gefährden.

(5) Versicherte haben beim Abwracken darauf zu achten, daß durch ihre Tätigkeit benachbarte Versicherte nicht gefährdet werden.