§ 27 - Stapellauf, Docken, Slippen und Arbeiten mit Verholwinden und Spillen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
- 1.
- 2.
beim Stapellauf die an Bord befindlichen Personen namentlich erfaßt sind und sich auf dem freien Deck aufhalten, sofern es ihre Aufgabe zuläßt,
- 3.
beim Stapellauf Arbeitsboote nur dann besetzt werden, wenn eine Gefährdung durch die mit dem Stapellauf verbundene Bewegung des Wassers ausgeschlossen ist,
- 4.
beim Docken auf Schwimmdocks befindliche Krane gegen unbeabsichtigtes Bewegen festgelegt sind,
- 5.
beim Slippen zwischen den seitlich am weitesten ausladenden Teilen von Slipwagen und festen Gegenständen ein Abstand von 0,50 m bis zu einer Höhe von mindestens 2,00 m über der jeweiligen Standfläche von Versicherten eingehalten ist,
und
- 6.
beim Verholen mit Verholwinden der Maschinenführer die gesamte Seilführung einschließlich der angehängten Last beobachten kann oder auf Anweisung eines Sicherungspostens arbeitet.