DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 27 - Stapellauf, Docken, Slippen und Arbeiten mit Verholwinden und Spillen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

  1. 1.

    beim Stapellauf, Docken, Slippen sowie bei Arbeiten mit Verholwinden und Spillen die Gefahrenbereiche mit Absperreinrichtungen nach § 9 oder durch Sicherungsposten nach § 16 gesichert sind,

  2. 2.

    beim Stapellauf die an Bord befindlichen Personen namentlich erfaßt sind und sich auf dem freien Deck aufhalten, sofern es ihre Aufgabe zuläßt,

  3. 3.

    beim Stapellauf Arbeitsboote nur dann besetzt werden, wenn eine Gefährdung durch die mit dem Stapellauf verbundene Bewegung des Wassers ausgeschlossen ist,

  4. 4.

    beim Docken auf Schwimmdocks befindliche Krane gegen unbeabsichtigtes Bewegen festgelegt sind,

  5. 5.

    beim Slippen zwischen den seitlich am weitesten ausladenden Teilen von Slipwagen und festen Gegenständen ein Abstand von 0,50 m bis zu einer Höhe von mindestens 2,00 m über der jeweiligen Standfläche von Versicherten eingehalten ist,

    und

  6. 6.

    beim Verholen mit Verholwinden der Maschinenführer die gesamte Seilführung einschließlich der angehängten Last beobachten kann oder auf Anweisung eines Sicherungspostens arbeitet.