DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau

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§ 26 - Bewegen schwerer oder sperriger Teile

(1) Der Unternehmer hat beim Bewegen schwerer oder sperriger Teile dafür zu sorgen, daß

1.die erforderlichen Anschlagmittel und Transporteinrichtungen vorhanden sind,
2.unbeabsichtigte Bewegungen vermieden werden,
3.die vorgesehenen Transportbereiche auf ihre Eignung zuvor geprüft worden sind
und
4.eine Verständigung zwischen den beteiligten Personen hinsichtlich auftretender Gefährdungen gewährleistet ist.

(2) Müssen schwere oder sperrige Teile geführt werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Versicherten Führungsseile nach § 4 Abs. 3 benutzen und sich hierbei außerhalb des Gefahrenbereiches aufhalten können.

(3) Absatz 2 gilt nicht für das Einpassen und Ausrichten der Teile sowie für sonstige Verrichtungen, die ein Führen der Teile von Hand erfordern.

(4) Der Unternehmer hat die mit dem Bewegen schwerer oder sperriger Teile beschäftigten Versicherten über die auftretenden Gefahren sowie über die getroffenen Schutzmaßnahmen vor der Aufnahme der Arbeiten zu unterweisen.