§ 25 - Montage von Befestigungsteilen für Anschlagmittel
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Befestigungsteile nach § 4 Abs. 2 den vorgesehenen Verwendungszwecken entsprechend ausgewählt, befestigt und belastet werden.
(2) Die Versicherten dürfen Befestigungsteile nur den vorgesehenen Verwendungszwecken entsprechend auswählen, befestigen und belasten.