DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau

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§ 25 - Montage von Befestigungsteilen für Anschlagmittel

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Befestigungsteile nach § 4 Abs. 2 den vorgesehenen Verwendungszwecken entsprechend ausgewählt, befestigt und belastet werden.

(2) Die Versicherten dürfen Befestigungsteile nur den vorgesehenen Verwendungszwecken entsprechend auswählen, befestigen und belasten.