DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau

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§ 20 - Betreten von Leerzellen

(1) Der Unternehmer hat nach dem Öffnen von Zugängen zu Leerzellen vor deren Betreten dafür zu sorgen, daß die Atmosphäre auf einen ausreichenden Sauerstoffgehalt hin geprüft wird.

(2) Ergibt die Prüfung, daß ein ausreichender Sauerstoffgehalt nicht vorliegt, hat der Unternehmer für Lüftungsmaßnahmen zu sorgen.

(3) Auf die Prüfung nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn der Unternehmer vor dem Betreten für Lüftungsmaßnahmen gesorgt hat.

(4) Die Versicherten dürfen Leerzellen nur nach vorheriger Freigabe durch den Unternehmer betreten.