DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau

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Schiffbau
(bisher: BGV C28)

(bisher VBG 34)

Stand der Vorschrift: vom 1. April 1998

Inhaltsübersicht§§
I.
Geltungsbereich
Geltungsbereich1
II.
Bau und Ausrüstung
Allgemeines2
Standsicherheit und Tragfähigkeit 3
Eigengewicht, Befestigungsteile für Anschlagmittel, Führungsseile4
Arbeitsplätze 5
Verkehrswege 6
Aufstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen 7
Zugangsöffnungen zu Hohlräumen8
Sicherung von Gefahrbereichen 9
Beleuchtung, Personen-Notsignalanlagen10
Sicherung gegen Absturz von Personen11
Signaleinrichtungen 12
Rettungsgeräte, Rettungstransportmittel, Rettungsmittel 13
III.
Betrieb
A.
Gemeinsame Bestimmungen
Beschäftigungsbeschränkungen14
Persönliche Schutzausrüstungen 15
Sicherungsposten 16
Maßnahmen bei Änderung von Stabilität, Standsicherheit und Tragfähigkeit 17
Betreten von unbeleuchteten oder nicht ausreichend beleuchteten Räumen, kurzzeitige Arbeiten18
Schutzmaßnahmen bei zu kleinen Zugangsöffnungen zu Hohlräumen19
Betreten von Leerzellen20
Geneigte, fahrbare, übereinanderliegende und schwimmende Arbeitsplätze21
Abwerfen von Gegenständen, Abspringen22
Arbeiten während des Umschlagens von Gütern 23
Verlegen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen 24
B.
Besondere Bestimmungen
Montage von Befestigungsteilen für Anschlagmittel25
Bewegen schwerer oder sperriger Teile26
Stapellauf, Docken, Slippen und Arbeiten mit Verholwinden und Spillen27
Arbeiten in, an und in der Nähe von Tanks und Räumen für Gefahrstoffe, Betriebsanweisung 28
Abwracken29
Schutz gegen Auslösen von Feuerlöschanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen30
IV.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten31
V.
Inkrafttreten
Inkrafttreten 32