DGUV Vorschrift 43 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung

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Abschnitt 4 - Zu § 2a:

Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, die der Beschickung von Müllsammelfahrzeugen ohne Pressvorrichtung dienen, sowie von Müllsammelfahrzeugen ohne manuelle Beschickung unterliegen dem im Absatz 2 beschriebenen Verfahren.

Für Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung nach Anhang IV der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG) ist die Forderung des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt, wenn in der EG-Konformitätserklärung nach Anhang II angegeben ist, ob

  • eine EG-Baumusterprüfung durchgeführt wurde,

  • die gemeldete Stelle (Zertifizierungsstelle) bestätigt hat, dass die Unterlagen, die für den Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung notwendig wären, vorliegen

    oder

  • die benannte Stelle (Zertifizierungsstelle) eine Bescheinigung darüber ausgestellt hat, dass die erforderlichen Unterlagen, die für den Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung notwendig sind, vorliegen und sie lediglich daraufhin überprüft worden sind, ob die harmonisierten Normen angewendet worden sind und die Unterlagen den Vorschriften entsprechen.

Hausmüllsammelfahrzeuge für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung, bei denen vom Standplatz des Müllwerkers aus Gefahrstellen erreicht werden können, fallen unter die im Anhang IV dieser Richtlinie aufgeführten Maschinentypen.

Schüttungen an diesen Hausmüllsammelfahrzeugen fallen ebenfalls unter Anhang IV der Richtlinie.

Pressvorrichtungen sind Verdichtungseinrichtungen, z. B. Pressschnecken, Pressplatten, Trommeln mit fest eingebauter Schnecke und Konus. Sie können auch den Müll aus dem Aufnahmebehälter in den Sammelbehälter fördern.

Beschaffenheitsanforderungen für Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, für maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und für Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung enthalten die Bestimmungen der §§ 3, 4, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 4, 5, 7, 8, §§ 9, 18, 19, 26 bis 28.