Abschnitt 31 - Zu § 26:
Eine Gefährdung von Personen durch Verpuffungen oder Explosionen kann z. B. verringert werden, wenn
bei Verpuffungen oder Explosionen wegfliegende Teile durch bauliche Maßnahmen (Wände, Fangnetze) aufgefangen werden
und
der Einfülltrichter so gestaltet ist, dass er als Entlastungsöffnung wirken kann und bei einer eventuellen Verpuffung oder Explosion keine Personen gefährdet werden können
und
Explosionsklappen vorhanden und an Stellen eingebaut sind, die betriebsmäßig nicht betreten werden können
und
an lose aufgehängten Abgabetrichtern zusätzliche Sicherheitseinrichtungen (z. B. Fangseile) angebracht sind.