DGUV Vorschrift 43 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung

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Abschnitt 31 - Zu § 26:

Eine Gefährdung von Personen durch Verpuffungen oder Explosionen kann z. B. verringert werden, wenn

  • bei Verpuffungen oder Explosionen wegfliegende Teile durch bauliche Maßnahmen (Wände, Fangnetze) aufgefangen werden

    und

  • der Einfülltrichter so gestaltet ist, dass er als Entlastungsöffnung wirken kann und bei einer eventuellen Verpuffung oder Explosion keine Personen gefährdet werden können

    und

  • Explosionsklappen vorhanden und an Stellen eingebaut sind, die betriebsmäßig nicht betreten werden können

    und

  • an lose aufgehängten Abgabetrichtern zusätzliche Sicherheitseinrichtungen (z. B. Fangseile) angebracht sind.