Abschnitt 28 - Zu § 22:
Für Rettungszwecke geeignet ist z. B. ein Rettungskorb, der über ein besonderes Hebezeug an der Laufkatze des Greiferkrans bewegt werden kann.
Für Rettungskörbe und ähnliche Einrichtungen gelten die BG-Regeln "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159, bisherige ZH 1/461).