DGUV Vorschrift 43 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung

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Abschnitt 15 - Zu § 10 Abs. 2:

Verletzungen durch die Belade- und Fördereinrichtungen werden vermieden, wenn

  1. 1.

    während der Entleerung von Müllbehältern in Müllsammelfahrzeuge von den Behältern und den Beladevorrichtungen ein solcher Sicherheitsabstand eingehalten wird, dass weder durch den Bewegungsvorgang, noch durch Herabfallen des Behälters aus seiner Halterung eine Gefährdung entstehen kann,

  2. 2.

    nicht in die laufende Förderanlage hineingegriffen wird,

  3. 3.

    in den Aufbau von Müllsammelfahrzeugen bei laufender Fördereinrichtung nicht eingestiegen wird.