Abschnitt 11 - Zu § 8 Abs. 2:
Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn Fahrzeuge mit einem Anstrich nach DIN 30701 "Kommunalfahrzeuge, allgemeine Anforderungen" Abschnitt 3.1 und einer Sicherheits-Kennzeichnung nach DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" versehen sind. Bei vorübergehend angemieteten Fahrzeugen genügt eine Kennzeichnung nach DIN 30710 mit auswechselbaren Tafeln.