DGUV Vorschrift 43 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung

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Abschnitt 10 - Zu § 8 Abs. 1:

  1. 1.

    Verletzungen durch Belade- und Fördereinrichtungen werden vermieden, wenn

  2. 2.

    die Betätigungselemente gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sind.

  3. 3.

    die Betätigungselemente gegen unbefugtes Betätigen gesichert werden können. Als ausreichende Sicherung gelten Sperrstifte.

  4. 4.

    in Reichweite der Müllwerker Einrichtungen (Sicherheitsschalter) zum Stillsetzen der Belade- und Fördereinrichtungen vorhanden sind.

  5. 5.

    die Belade- und Fördereinrichtungen in Reichweite keine Quetsch- und Scherstellen aufweisen.

  6. 6.

    auf die von den Belade- und Fördereinrichtungen ausgehenden Gefahren durch Warnschilder nach DIN 30 703-1 "Müllsammelfahrzeuge, Anforderungen", zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 1501-1 "Abfallsammelfahrzeuge und die dazugehörigen Schüttungen; Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen; Teil 1: Hecklader" hingewiesen ist.

  7. 7.

    die Belade- und Fördereinrichtungen sich aus jeder Stellung zurückbewegen lassen.

  8. 8.

    für das Beladen mit Müllsäcken die Einfüllklappen gegen Herabfallen gesichert sind und gleichzeitig das Auslösen des Schwenkarms zwangsläufig unterbunden ist.

  9. 9.

    Verletzungen durch Müllbehälter und scharfe oder spitze Gegenstände im Müll sowie eine Gesundheitsgefährdung durch Staub oder infektiösen Müll werden weitgehend vermieden, wenn z. B.

  10. 10.

    Müllbehälter nach DIN 6628 "Mülleimer für staubarme Leerung", DIN 6629 "Mülltonnen für staubarme Leerung" (beide Normen zwischenzeitlich zurückgezogen) und DIN 30 700-1 "Müllgroßbehälter 1,1 m3; Umleerbehälter, fahrbar" (zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 840-3 "Fahrbare Abfallsammelbehälter; Teil 3: Behälter mit 4 Rädern und einem Volumen von 770 l bis 1300 l mit Schiebedeckel(n), für Schüttungen für Zapfenaufnahme und/oder Kammschüttungen, Maße und Formgebung") in Verbindung mit Müllschüttungen mit genormten Anschlussmaßen sowie gleichwertige Behälter und Schüttungen, oder

  11. 11.

    reißfeste, staubdichte und im Durchmesser auf die Schüttungen abgestimmte Müllsäcke nach DIN 55 465 "Packmittel, Säcke für Müll" zwischenzeitlich ersetzt durch DIN 55 465-1 "Packmittel; Säcke aus Papier oder Polyethylen-Folie für Abfälle mit Nennvolumen ab 35 l; Sackformen, Maße, Anforderungen, Prüfung") oder gleichwertige Müllsäcke verwendet werden.

  12. 12.

    Physische Überbeanspruchung der Müllwerker wird verhindert, wenn

  13. 13.

    für Müllbehälter ab 110 l Inhalt (ausgenommen Müllsäcke) kraftmittelbetriebene Hubkippvorrichtungen vorhanden sind, oder

  14. 14.

    die Ein- bzw. Aufgabestellen, die nur Müllsäcke aufnehmen sollen, sich nicht höher als 1,2 m über dem Boden befinden.

Siehe auch Sicherheitsregeln "Arbeitssicherheit an Müllsammelfahrzeugen, konstruktive Gestaltung" (GUV 17.2).