§ 26 - Müllzerkleinerungsanlagen
Müllzerkleinerungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass Gefährdungen durch in ihnen stattfindende Verpuffungen oder Explosionen vermieden werden.
Müllzerkleinerungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass Gefährdungen durch in ihnen stattfindende Verpuffungen oder Explosionen vermieden werden.