§ 25
Brennender Müll, radioaktive Stoffe, Explosivstoffe, explosive Gegenstände und andere Stoffe, die Beschäftigte gefährden können, dürfen nicht in Müllbunker entladen werden.
Brennender Müll, radioaktive Stoffe, Explosivstoffe, explosive Gegenstände und andere Stoffe, die Beschäftigte gefährden können, dürfen nicht in Müllbunker entladen werden.