§ 23
(1) Unmittelbar an der Entladestelle dürfen Müllreste aus Aufbaubehältern nicht entfernt und Müll nicht von Hand entladen werden.
(2) Entladestellen sind gegen Abstürzen von Personen zu sichern, solange kein Müll entladen wird.
(1) Unmittelbar an der Entladestelle dürfen Müllreste aus Aufbaubehältern nicht entfernt und Müll nicht von Hand entladen werden.
(2) Entladestellen sind gegen Abstürzen von Personen zu sichern, solange kein Müll entladen wird.