
§ 14
Müllbeseitigung (bisher: BGV C27)
Müllbeseitigung (bisher: BGV C27)
II. – Müllabfuhr
§ 14 – Sperren von Schüttvorrichtungen
Kraftmittelbetriebene Schüttvorrichtungen sind vor Arbeitspausen und bei Arbeitsschluss gegen unbefugte Betätigung zu sichern.