Abschnitt 8 - Zu § 8 Abs. 2:
Dies setzt voraus, dass die Versicherten in der Lage sind, in größeren Höhen zu arbeiten. Insbesondere müssen sie schwindelfrei sein.
Die Pflicht der Versicherten, die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, ergibt sich aus § 30 Absatz 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).