DGUV Vorschrift 42 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Zelte und Tragluftbauten

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Abschnitt 1 - Zu § 1:

Nach § 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Zelte und Tragluftbauten nach den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind und betrieben werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Zu den beim Bau und Betrieb von Zelten und Tragluftbauten zu beachtenden Regeln der Technik gehören z.B.:

  • Berufsgenossenschaftliche Regeln, Informationen, Grundsätze und Merkblätter,

  • DIN 4112 "Fliegende Bauten; Richtlinien für Bemessung und Ausführung",

  • DIN 4134 "Tragluftbauten; Berechnung, Ausrüstung und Betrieb",

  • VDE-Bestimmungen.

Weitere Anforderungen bzw. Genehmigungsvorbehalte für bestimmte Zelte und Tragluftbauten enthalten die baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer.

Dies sind z.B.:

  • Richtlinien für den Bau und Betrieb Fliegender Bauten,

  • Richtlinien für den Bau und Betrieb von Tragluftbauten.