DGUV Vorschrift 42 - Zelte und Tragluftbauten

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§ 7 - Aufsichtführende

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Aufbau-, Abbau- und Verladearbeiten von einem über 18 Jahre alten Aufsichtführenden geleitet und beaufsichtigt werden, der die dafür erforderliche Sachkunde und einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Ausbildungsnachweis besitzt.

(2) Der Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 ist nicht erforderlich bei

  1. 1.

    baulichen Anlagen, die aus einer Tragkonstruktion mit einer Hülle bestehen und eine Firsthöhe von 5,00 m und eine Breite von 10,00 m nicht überschreiten,

  2. 2.

    Tragluftbauten.